Betreiberverantwortung

Ausgangsituation

Führende Unternehmen aus dem Bere­ich der Reini­gung und Instand­hal­tung von RLT-Anla­gen haben sich entschlossen, durch eine Zer­ti­fizierung die Ein­hal­tung strenger Qual­ität­skri­te­rien und umfassende Ser­viceleis­tun­gen zur garantieren.

Sie verpflicht­en sich, die über­tra­ge­nen Arbeit­en fach- und sachgerecht entsprechend dem aktuellen Stand der Tech­nik auszuführen. Mit dieser Zer­ti­fizierung wird den Kun­den die Sicher­heit gegeben, dass die Fach­fir­men einen hygien­isch und ener­getisch hochw­er­ti­gen Stan­dard bei Kli­ma- und Lüf­tungsan­la­gen liefern.
Die Zer­ti­fizierung umfasst auch einen Befähi­gungsnach­weis und definiert umfassende Fach­be­triebs-Kri­te­rien. Unternehmen, die diese Zer­ti­fizierung erhal­ten haben und die Fach­be­triebs-Kri­te­rien erfüllen, sind im Inter­net unter der Seite www.rlt-reinigung.de aufgelistet.

Fall­beispiel:

…Sie bestäti­gen, daß Ihr Unternehmen im Auf­trags­fall die Betreiberver­ant­wor­tung (entsprechend der GEFMA 190) übern­immt und damit alle ein­schlägi­gen Geset­ze, Erlasse, Verord­nun­gen und Bes­tim­mungen von Bund, Land, Kom­mune und deren Auf­sichts­be­hör­den, sowie Bes­tim­mungen des Vor­beu­gen­den Brand­schutzes, die all­ge­mein anerkan­nten Regeln der Tech­nik, alle ein­schlägi­gen tech­nis­chen Vorschriften, Nor­men und Richtlin­ien, ins­beson­dere die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung in der jew­eils gülti­gen Fas­sung beachtet und einhält.”

GEFMA 190, S. 15

Die Über­tra­gung von Betreiberpflicht­en ist gle­icher­maßen an unternehmensin­terne, wie auch an externe Stellen (Dien­stleis­ter) möglich; diese gel­ten hier­bei als Erfül­lungs- oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen des Auftraggebers.

Eine Über­tra­gung an einen exter­nen Dien­stleis­ter bedarf ein­er eben­so genauen Regelung im Ver­trag. Zusät­zlich zu den genan­nten Grun­dregeln der Pflicht­enüber­tra­gung sind hier noch fol­gende Punk­te beson­ders zu beachten:

Aus dem Ver­trag­s­text muss klar her­vorge­hen, welche Pflicht­en genau über­tra­gen wer­den. Der Dien­stleis­ter muss damit z. B. in der Lage sein, sein Risiko und damit die Anforderun­gen an eine Betrieb­shaftpflichtver­sicherung beurteilen zu können.

Aus dem Ver­trag­s­text muss fern­er her­vorge­hen, welche Befug­nisse an den Dien­stleis­ter über­tra­gen werden.Er muss Zutritt zu allen sicher­heit­srel­e­van­ten Räum­lichkeit­en haben; seine Zutritts­berech­ti­gun­gen zu Miet­flächen sind (im Ein­vernehmen mit den Mietern) zu regeln. Hierzu zählen ins­beson­dere Festlegungen,ob und unter welchen Voraus­set­zun­gen der Dien­stleis­ter Ein­griffe inner­halb der Miet­fläche vornehmen kann (z. B. Durch­führung von Wartungsar­beit­en und Prü­fun­gen) bzw. vornehmen muss (z. B. wenn ‘Gefahr im Verzug’).

Der Auf­tragge­ber muss den Dien­stleis­ter befähi­gen, den über­tra­ge­nen Pflicht­en nachzukom­men. Hierzu gehört z. B. die Über­gabe der erforder­lichen Gebäude­doku­men­ta­tion und eine Ein­weisung in die örtlichen Gegebenheiten.

Bei­de Ver­tragsparteien müssen mit der Über­tra­gung ein­ver­standen sein (bei­d­seit­ige Unterschrift).

Betriebliche Organisation festlegen

  • Organ­i­gramm
  • Organisationsplan/Geschäftsverteilungsplan
  • Grund­sät­zliche Rollen-/ Zuständigkeitsverteilung
  • Struk­tur der anweisenden Dokumentation
  • Organ­i­sa­tion­shand­buch
  • Unter­schriften- und Vertretungsregelung