Energetische Inspektion §12 EnEV

Betreiber von in Gebäude einge­baut­en Kli­maan­la­gen mit ein­er Nennleis­tung für den Käl­tebe­darf von mehr als zwölf Kilo­watt (siehe FGK STATUS-REPORT Nr. 14) haben inner­halb der unten genan­nten Zeiträume ener­getis­che Inspek­tio­nen dieser Anla­gen durch berechtigte Per­so­n­en durch­führen zu lassen.

Die Inspek­tion umfasst Maß­nah­men zur Prü­fung der Kom­po­nen­ten, die den Wirkungs­grad der Anlage bee­in­flussen, und der Anla­gendi­men­sion­ierung im Ver­hält­nis zum Kühlbe­darf des Gebäudes. Sie bezieht sich ins­beson­dere auf (siehe auch FGK STA­TUS-Reporte Nr. 56 und 17  sowie DIN SPEC 15240 (kostenpflichtiger Down­load der voll­ständi­gen Ausgaben)):

  1. die Über­prü­fung und Bew­er­tung der Ein­flüsse, die für die Ausle­gung der Anlage ver­ant­wortlich sind,
    1. ins­beson­dere Verän­derun­gen der Raum­nutzung und ‑bele­gung, der Nutzungszeiten,
    2. der inneren Wärme­quellen sowie
    3. der rel­e­van­ten bau­physikalis­chen Eigen­schaften des Gebäudes und
    4. der vom Betreiber geforderten Soll­w­erte hin­sichtlich Luft­men­gen, Tem­per­atur, Feuchte, Betrieb­szeit sowie Tol­er­anzen, und
  2. die Fest­stel­lung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.

Die Inspek­tion ist erst­mals im zehn­ten Jahr nach der Inbe­trieb­nahme oder der Erneuerung wesentlich­er Bauteile wie Wärmeüber­trager, Ven­ti­la­tor oder Käl­temas­chine durchzuführen. Abwe­ichend davon sind die am

  • 1. Okto­ber 2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anla­gen inner­halb von sechs Jahren,
  • die über zwölf Jahre alten Anla­gen inner­halb von vier Jahren und
  • die über 20 Jahre alten Anla­gen inner­halb von zwei Jahren nach dem 1. Okto­ber 2007 erst­mals ein­er Inspek­tion zu unterziehen.

Nach der erst­ma­li­gen Inspek­tion ist die Anlage wiederkehrend min­destens alle zehn Jahre ein­er Inspek­tion zu unterziehen.

Inspek­tio­nen dür­fen nur von fachkundi­gen Per­so­n­en durchge­führt wer­den (Eine Liste der Fachkundi­gen Per­so­n­en find­en Sie hier). Fachkundig sind insbesondere

  1. Per­so­n­en mit beruf­squal­i­fizieren­dem Hochschu­la­b­schluss in den Fachrich­tun­gen Ver­sorgung­stech­nik oder Tech­nis­che Gebäudeaus­rüs­tung mit min­destens einem Jahr Beruf­ser­fahrung in Pla­nung, Bau, Betrieb oder Prü­fung raum­luft­tech­nis­ch­er Anlagen,
  2. Per­so­n­en mit beruf­squal­i­fizieren­dem Hochschu­la­b­schluss in
    1. den Fachrich­tun­gen Maschi­nen­bau, Elek­trotech­nik, Ver­fahren­stech­nik, Bauin­ge­nieur­we­sen oder
    2. ein­er anderen tech­nis­chen Fachrich­tung mit einem Aus­bil­dungss­chw­er­punkt bei der Ver­sorgung­stech­nik oder der Tech­nis­chen Gebäudeaus­rüs­tung mit min­destens drei Jahren Beruf­ser­fahrung in Pla­nung, Bau, Betrieb oder Prü­fung raum­luft­tech­nis­ch­er Anlagen.
  3. Gle­ich­w­er­tige Aus­bil­dun­gen, die in einem anderen Mit­glied­staat der Europäis­chen Union, einem anderen Ver­tragsstaat des Abkom­mens über den Europäis­chen Wirtschaft­sraum oder der Schweiz erwor­ben wor­den sind und durch einen Aus­bil­dungsnach­weis belegt wer­den können.

Der Betreiber hat die Bescheini­gung über die Durch­führung der Inspek­tion­den der nach Lan­desrecht zuständi­gen Behörde auf Ver­lan­gen vorzulegen.

Die entsprechen­den Schriften ste­hen unter der Adresse in der Rubrik “Infos Lit­er­atur” zum Down­load zur Ver­fü­gung (kostenpflichtig).

FGK-STATUS-REPORT 5:

Ener­getis­che Inspektion
von Lüf­tungs- und
Kli­maan­la­gen
Auszug

GK-STATUS-REPORT 6:

Ener­getis­che Inspektion
von Käl­tean­la­gen und
Kli­ma­tisierung
Auszug

FGK-STATUS-REPORT 17:

Bew­er­tung des
Innen­raumk­li­mas
Auszug