Anforderungen an RLT-Anlagen

Aufgaben und Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen

RLT-Anla­gen haben die Auf­gabe, die Raum­luft in hygien­isch erforder­lichem Maße zu erneuern. Die Notwendigkeit zur Raum­lufterneuerung ergibt sich aus Belas­tun­gen der Raum­luft durch freige­set­zte Schad­stoffe aus Mate­ri­alien oder Her­stel­lung­sprozessen, aber auch schon lediglich durch die Anwe­sen­heit von Men­schen oder Tieren und deren Sauer­stof­fver­brauch. Dabei beein­trächti­gen unzulänglich­es Raumk­li­ma oder man­gel­hafte Lufthy­giene nicht nur das men­schliche Befind­en, son­dern kön­nen auch zu erhe­blichen Leis­tung­sein­bußen und Arbeit­saus­fal­lzeit­en führen.

Die gewün­schte und/oder notwendi­ge Raum­lufterneuerung erfol­gt durch Zufuhr von möglichst sauber­er Außen­luft unter gle­ichzeit­iger Abfuhr von belasteter Raumluft.

Bei den Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes hat der Arbeit­ge­ber von dem all­ge­meinen Grund­satz auszuge­hen, dass der Stand von Tech­nik, Arbeitsmedi­zin und Hygiene berück­sichtigt wer­den. Entsprechend §§ 7–8 BioStof­fV ist eine Gefährdungs­beurteilung beim nicht geziel­ten Umgang mit biol­o­gis­chen Arbeitsstof­fen in jedem Betrieb durchzuführen. Bei Reini­gungs- und Wartungsar­beit­en an RLT-Anla­gen ist eine über die gesund­heitlich unbe­den­kliche Grund­be­las­tung hin­aus­ge­hende Belas­tung mit biol­o­gis­chen Arbeitsstof­fen nicht auszuschließen.

Wesentlich ist jedoch, dass in der Rechtsprechung somit die VDI 6022 im Streitfall als Basis und „Stand der Technik“ herangezogen wird.

Die Ver­ant­wor­tung für die Hygiene in ein­er RLT-Anlage obliegt auf­grund der Schul­drecht­sre­form und des Pro­duk­thaf­tungs­ge­set­zes allen an der Errich­tung und dem Betrieb der RLT-Anlage Beteiligten!

Auftraggeber/Betreiber > Architekt/Planer > Anlagenbauer > Wartungsunternehmen > Nutzer

Um Schwach­stellen aufdeck­en zu kön­nen, müssen unbe­d­ingt qual­i­ta­tiv hochw­er­tige Hygien­ein­spek­tio­nen durchge­führt wer­den. Damit soll­ten jedoch nur Fir­men beauf­tragt wer­den, welche auch eine kom­pe­tente und neu­trale Beratung für Verbesserun­gen und Mod­i­fizierun­gen an der Anlage anbieten.

Die geset­zlichen Anforderun­gen an den Betrieb von Arbeitsstät­ten sind durch die Änderung der Arbeitsstät­ten­verord­nung (Arb-StättV) im Juli let­zten Jahres ver­schärft wor­den. Dies hat auch erhe­bliche Auswirkun­gen auf die recht­skon­forme Durch­führung von Hygien­ein­spek­tio­nen von RLT-Anlagen.

Beurteilung aller möglichen Gesund­heits­ge­fahren – § 3 Gefährdungsbeurteilung

Auf­grund von Regelun­gen in der zu Grunde liegen­den europäis­chen Richtlin­ie mussten Anpas­sun­gen vorgenom­men wer­den. Die Arb­StättV enthielt bis­lang im Unter­schied zur Gefahrstof­fverord­nung, Biostof­fverord­nung und Betrieb­ssicher­heitsverord­nung keine Konkretisierung des § 5 Arb­SchG zur Beurteilung der Arbeits­be­din­gun­gen (Gefährdungs­beurteilung). Die Gefährdungs­beurteilung ist die entschei­dende Grund­lage für die Bew­er­tung der Gesund­heit und Sicher­heit der Beschäftigten beim Ein­richt­en und Betreiben ein­er Arbeitsstätte. (Quelle: HLH Heft 07/2011)