Rechtskonformität

Rechtskonformität durch eine aussagekräftige Analysentiefe

Gängige Prax­is im Rah­men von Hygien­e­un­ter­suchun­gen ist es, dass Labore meist rein quan­ti­ta­tive Analy­sen­ergeb­nisse ermit­teln. Dabei wird lediglich die biol­o­gis­che Belas­tung von Ober­flächen in KBE/cm² (KBE=koloniebildende Ein­heit­en) bzw. bei Luft­proben in KBE/m³ im Prüf­bericht angegeben. Dabei wird jedoch eine mögliche Gefährdung der Beschäftigten – vom Wartungs- und Instand­hal­tungsper­son­al – bis hin zu den Raum­nutzern völ­lig außer Acht gelassen. Denn der zahlen­mäßige Gehalt an Keimen auf Ober­flächen oder in der Luft ermöglicht kein­er­lei zuver­läs­sige, sichere oder gar verbindliche Aus­sage darüber. Ins­beson­dere bei bio­genen Stof­fen ist eine dif­feren­zierte Betra­ch­tung zur finalen Ein­schätzung und Bew­er­tung ein­er Gefährdung von großer Bedeutung.

Die Dif­feren­zierung der Schim­melpilzarten (bis auf Arten- und Gat­tungsebene, z.B. Aspergillus nidu­lans, Peni­cil­li­um spec.) ist dem zu Folge eine wichtige Voraus­set­zung zur rechts-kon­for­men Beurteilung der Belas­tung und Gefahren für die Beschäftigten durch Sachkundi­ge nach VDI 6022.

Bere­its im Kom­men­tar zur VDI 6022 wurde darauf hingewiesen, dass eine rein quan­ti­ta­tive Bew­er­tung keine gesicherte Aus­sage zulässt. Ein Recht­srisiko für Sachkundi­ge, welche Hygien­ein­spek­tio­nen im Kun­de­nauf­trag durch­führen. Denn die Berück­sich­ti­gung von Anforderun­gen der Richtlin­ien­rei­he der VDI 6022 für instal­lierte RLT-Anla­gen alleine reicht für einen recht­skon­for­men Betrieb der Arbeitsstätte nicht aus.

Jedoch sind alle involvierten Akteure geset­zlich dazu aufge­fordert und verpflichtet, bei Arbeitss­chutz­maß­nah­men den Stand der Tech­nik zu berück­sichti­gen. Daher soll­ten die Sachkundi­gen immer beacht­en, dass VDI-Richtlin­ien einen Maßstab für ein ein­wand­freies tech­nis­ches Vorge­hen bilden. Deren Anwen­dung ent­bindet den Nutzer nicht von der Ver­ant­wor­tung für eigenes Han­deln. Dies geschieht auf eigene Gefahr. Auf­grund dessen soll­ten die Ver­ant­wortlichen gewis­senhaft und unter Berück­sich­ti­gung aller aktuellen Geset­ze, Nor­men und Richtlin­ien arbeit­en. (Quelle: HLH Heft 07/2011) Um eine sachkundi­ge und vor allem rechtliche sichere Aus­sage zum hygien­is­chen Zus­tand ein­er Anlage im Rah­men von Hygien­ein­spek­tio­nen tre­f­fen zu kön­nen, sollte man neben den Anforderun­gen der VDI 6022 unbe­d­ingt die der Arbeitsstät­ten­verord­nung berück­sichti­gen. Ins­beson­dere in Bezug auf die Gefährdungs­beurteilung. Denn preis­gün­stige Lab­o­r­analy­sen kön­nen oft­mals teure und nach­haltige Fehlhand­lun­gen aus­lösen. Diese Aspek­te soll­ten von allen ver­ant­wortlichen Per­so­n­enkreisen bei kün­fti­gen Auf­tragsver­gaben und Durch­führun­gen von Hygien­ein­spek­tio­nen unbe­d­ingt berück­sichtigt wer­den. (Quelle: HLH Heft 07/2011)